| Kirchenasyl BSG Kassel: Leistungsanspruch nach §2 AsylbLG bei Kirchenasyl nicht rechtsmissbräuchlich
Am 24.06.2021 hat das Bundessozialgericht Kassel (B 7 AY 4/20 R) entschieden, dass die Inanspruchnahme von Kirchenasyl nicht 'rechtsmissbräuchlich' im Sinne von § 2 AsylbLG ist. Sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG sind also auch dann zu gewähren, wenn sich der Leistungsberechtigte im sog. offenen Kirchenasyl aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt stelle sich nicht als rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer dar.
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