| Kirchenasyl Menschen im Kirchenasyl gelten nicht als „flüchtig“
Flüchtlinge, die sich im Kirchenasyl befinden, gelten nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 16.10.2018 (AZ 7 L 5184/18.TR) nicht grundsätzlich als „flüchtig“. Es folgte damit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 16.05.2018.
Das VG Trier entschied zugunsten von sechs Sudanesen, die gegen ihre Überstellung nach Italien geklagt hatten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte den im Kirchenasyl befindlichen Männern Flüchtigkeit unterstellt und war daraufhin von einer Verlängerung der Frist zur Rücküberstellung von sechs auf 18 Monate ausgegangen. Dieser Auffassung widersprach das VG Trier mit der Begründung, dass den Behörden der Aufenthaltsort der Männer bekannt gewesen und Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO zur Verlängerung der Frist damit nicht anwendbar sei. Durch den Ablauf der Sechs-Monats-Frist sei Deutschland nun für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Weitere Informationen zum Fall können Sie in dieser Pressemitteilung des VG Trier Nr. 28/2018 v. 17.10.2018 nachlesen.
Die Innenministerkonferenz der Länder (IMK) beschloss im Juni 2018 mit Geltung zum 01.08.2018 Verschärfungen für Dublin-Fälle im Kirchenasyl. In zahlreichen Fallkonstellationen wird die Überstellungsfrist nach der Dublin III-Verordnung für Menschen im Kirchenasyl nun um ein Jahr und damit auf insgesamt 18 Monate, verlängert. Weitere Informationen hierzu bietet die Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche vom 01.08.2018.
Zum Stand 02.10.2018 befanden sich 237 Menschen in NRW in 167 Kirchenasylen, darunter waren 160 Dublin-Fälle verzeichnet, wie das Ökumenische Netzwerk Asyl in der Kirche auf Anfrage mitteilte. In den letzten 12 Monaten wurden 139 Kirchenasyle beendet, davon 128 (92%) erfolgreich. In mindestens 266 Fällen wurden Dossiers beim BAMF eingereicht, bislang 45 positiv entschieden, 68 abgelehnt und in 86 Fällen der Selbsteintritt nach Ablauf der Überstellungsfrist erklärt.
WA - Mehr Fälle von Kirchenasyl in NRW (17.03.2018)
Verwaltungsgericht Trier Beschluss vom 16.10.2018
Verwaltungsgerichtshof München Beschluss vom 16.05.2018
Ökumenische Bundesarbeitsgemeinschaft Asyl in der Kirche
Lesenswert: Kirchenasyl: solidarische Praxis oder staatlicher Gnadenerweis?
Dieser Artikel ist Teil des Newsletter November 2018.