| Kirchenasyl NRW-Erlass zum Kirchenasyl in Dublin-Fällen
Anbei finden Sie einen Erlass des MIK vom 13. Juni 2017 zum Kirchenasyl in Dublin-Fällen:
Am 1. Juni 2017 wurde den Bezirksregierungen der „Leitfaden Dublin-Verfahren“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge per E-Mail zur Weiterleitung an die Ausländerbehörden übermittelt. Der Leitfaden enthält unter Punkt 8 auch Ausführungen zum Umgang mit Kirchenasylfällen.
In diesem Zusammenhang weise ich vorsorglich nochmals auf die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und Ausländerbehörden bei Überstellungen nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) hin:
Stellt das BAMF im sogenannten Dublin-Verfahren fest, dass ein anderer EU-Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, erlässt das BAMF eine Abschiebungsanordnung in diesen Staat, sobald feststeht, dass die Überstellung durchgeführt werden kann.