| Kirchenasyl PM: Keine Fristverlängerung im Kirchenasyl
Pressemitteilung des Ökumenischen Netzwerk Asyl in der Kirche in NRW e.V vom 28. Januar 2019:
Ausländerbehörde des Rhein-Erft-Kreises schob heute schwer kranke Transfrau nach Mazedonien ab! NRW-Verwaltungsgerichte entscheiden gegen die Verschärfungen des Kirchenasyls durch die Innenministerkonferenz
Köln/Münster. Zwei Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (VG) von Aachen und Düsseldorf stellen das Einstufen von Menschen im Kirchenasyl als untergetaucht fundamental in Frage. Seit August 2018 ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) durch einen Beschluss der Innenministerkonferenz dazu übergegangen, in nahezu 95% aller Kirchenasyle die Fristen für Abschiebungen von sechs auf 18 Monate zu verlängern. Hintergrund ist, dass entsprechend der Dublin-III-Verordnung eine Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wird, wenn eine Person flüchtig ist und sich durch Untertauchen aktiv der Abschiebung entzieht. Unter verschärften Bedingungen werden Kirchenasyle nun meist einem Untertauchen gleichgesetzt und entsprechend erfolgt hier die Fristverlängerung. Beide Gerichte halten eine solche Fristverlängerung im Kirchenasyl für rechtswidrig. So kann ihrer Auffassung nach die Frist, innerhalb der Geflüchtete aus Deutschland in einen anderen europäischen Mitgliedsstaat abgeschoben werden können, um dort ihr Asylverfahren zu durchlaufen, durch ein Kirchenasyl nicht verlängert werden: Denn der Aufenthaltsort im Kirchenasyl ist dem BAMF und den Ausländerbehörden bekannt. Deshalb kann nicht von einem Untertauchen die Rede sein.