| LSBTIQ LSVD sammelt Informationen für LSBTIQ-Geflüchtete zum Thema Asyl
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) sammelt auf seiner Internetseite Informationen für LSBTIQ-Geflüchtete rund um Fragen zum Asylverfahren und ihrer Situation in Unterbringungen. Die ausführlichen Infos sind u. a. auf Englisch, Arabisch, Französisch und Russisch einsehbar.
Der LSVD kümmert sich um die Belange und Interessen von LSBTIQ und somit auch von Geflüchteten mit diesem Hintergrund. Um den Zugang zu wichtigen Informationen rund um den Asylprozess zu gewährleisten, hat er diverses Informationsmaterial zusammengestellt und veröffentlicht.
Der LSVD merkt an, dass die Situation vieler LSBTIQ-Geflüchteter in ihren Heimatländern gravierend ist und sie Verfolgung oder Diskriminierung ausgesetzt sind. Zudem klärt er auf, inwiefern Asyl aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität, das in der EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU festgehalten wird, auch tatsächlich von deutschen Behörden gewährt wird. Der LSVD weist darauf hin, dass es zu Schwierigkeiten kommen kann, Asyl auf dieser Grundlage zu beantragen. Folgende Punkte müssen dabei nachgewiesen werden:
"- die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gegen LSBTIQ,
- gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen gegen LSBTIQ, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
- eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung von Homosexuellen,
- die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung
Die drohende Verhängung einer Freiheitsstrafe für gleichgeschlechtliche Sexualität ist laut einem Urteil des EuGH vom Herbst 2013 eine asylbegründende Verfolgungshandlung. Die Verfolgungshandlungen durch staatliche oder nicht-staatliche Akteur*innen müssen so gravierend sein, dass sie (mindestens zusammengenommen) eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen.
Beschimpfungen, Schmähungen und unsubstantiierte Drohungen sowie die Vermittlung eines Gefühls des Unerwünschtseins reichen nach der bisherigen Rechtsprechung als „Verfolgungshandlungen“ nicht aus. Sie gelten als nicht so gravierend, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen."
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn die Geflüchteten aus so genannten "sicheren Herkunftsstaaten" kommen. Dazu zählen momentan die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal und Serbien. Mit der Einstufung dieser Länder zu sicheren Herkunftsstaaten wird negiert, dass eine Gefahr für LSBTIQ von ihnen ausgehen kann. Dabei werden in Ghana und in Senegal homosexuelle Handlungen strafrechtlich verfolgt.
Der LSVD beschreibt die Situation LSBTIQ-Geflüchteter in ZUEs und gibt Hinweise darauf, was ihnen den Aufenthalt dort erleichtern würde. Zudem findet man hier einen Vordruck für den Antrag auf Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft und Verlegung in eine andere. Hier gibt es einen kurzen Leitfaden für LSBTIQ-Geflüchtete zum Asylprozess.