| Arbeit Neue Regelungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz treten am 01.03.2024 in Kraft
Mit dem Inkrafttreten der zweiten Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
bringt die Bundesregierung wesentliche Änderungen für die Beschäftigung von Fachkräften aus dem Nicht-EU-Ausland mit sich. Ziel dieser neuen Regelungen ist es, den Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften in nahezu allen Branchen zu decken und gleichzeitig die Bürokratie zu reduzieren.
Die neuen Regelungen soll es Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern ermöglichen, mit Berufserfahrung, auch in nicht reglementierten Berufen in Deutschland zu arbeiten, ohne dass ihr Abschluss formell anerkannt sein muss. Dies bedeutet eine Vereinfachung und verkürzte Verfahrenswege. Um den Bedarf an Arbeitskräften in Branchen mit starkem Bedarf zu decken, können Unternehmen in Deutschland bis zu 25.000 Fachkräfte aus Drittstaaten befristet einstellen.
Die neuen Regelungen, die am 1. März 2024 in Kraft treten, konzentrieren sich auf drei Hauptaspekte:
Sie ermöglichen ausländischen Fachkräften mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung und einem staatlich anerkannten Berufsabschluss im Herkunftsland, auch in nicht reglementierten Berufen in Deutschland zu arbeiten, ohne dass ihr Abschluss formell anerkannt sein muss. Zudem wird die Einführung einer Anerkennungspartnerschaft erwogen, um den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
Das Gesetz ermöglicht eine kurzzeitige Beschäftigung für bis zu 25.000 Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern in Branchen mit großem Bedarf für einen Zeitraum von bis zu acht Monaten, um saisonale Spitzen abzudecken.
Die "Blaue Karte EU" wird für akademische Fachkräfte von außerhalb der EU zugänglicher gemacht, indem die Mindestverdienstgrenze gesenkt wurde und die Liste der Engpassberufe erweitert wurde.
Alle wesentlichen Änderungen finden Sie hier
Eine Arbeitshilfe des Spuwechsels der gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V,
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