| Dublin-Verordnung EuGH zur Überstellung in EU-Mitgliedsstaaten
Anbei finden Sie eine Pressemitteilung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 19. März 2019:
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits subsidiären Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände der Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in eine Lage extremer materieller Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt
Mängel im Sozialsystem des betreffenden Mitgliedstaats erlauben für sich allein genommen nicht den Schluss, dass das Risiko einer solchen Behandlung besteht
Die Rechtssache Jawo betrifft hauptsächlich die Frage, ob die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) es verbietet, dass eine internationalen Schutz beantragende Person gemäß der Dublin-III-Verordnung in den Mitgliedstaat überstellt wird, der normalerweise für die Bearbeitung ihres Antrags zuständig ist, wenn sie dort aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände, die sie (im Fall der Gewährung internationalen Schutzes) als schutzberechtigte Person erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.