| International Schutzberechtigte Rückführung nach Bulgarien für alleinstehende, gesunde Personen wieder zulässig
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat am 07.12.2021 entschieden, dass alleinstehende, nicht vulnerable Personen, die in Bulgarien internationalen beziehungsweise subsidiären Schutz erhalten haben, dorthin rücküberstellt werden dürfen (Az.: 10 LB 278/20).
Damit halte das Gericht nicht mehr an seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2018 (Az.: 10 LB 82/17) fest.
Nach einer Pressemitteilung des OVG Lüneburg, müssten für die Frage der Zulässigkeit der Rücküberstellung lediglich die Mindestbedürfnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union gedeckt sein ("Bett, Brot und Seife"). Zwar bestünden in Bulgarien schwierige Lebensverhältnisse, die sich durch die Corona-Pandemie noch verschlechtert hätten. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass alleinstehende anerkannte Schutzberechtigte, die gesund und arbeitsfähig sind, dort kein für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreichendes Erwerbseinkommen erzielen und keine Unterkunft finden könnten.
Weitere Rechtsprechungen in derselben Sache:
- OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.03.2020 (Az.: 7 A 10903/18): Kein Abschiebungsverbot nach Bulgarien
- OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2018 (Az.: 10 LB 82/17): Abschiebungen nach Bulgarien als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention
- BVerfG, Urteil vom 29.August 2017 (Az.: 2 BvR 863/17): Keine Abschiebungen nach Bulgarien