| Sichere Herkunftsstaaten Beschluss des VGH Baden-Württemberg zur Stichtagsproblematik bei Flüchtlingen aus „sicheren“ Herkunftsstaaten
Mit Beschluss vom 09.10.2017 (Az.: 11 S 2090/17) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Land Baden-Württemberg auf dem Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, eine Asylsuchende aus Mazedonien abzuschieben, und es verpflichtet, dieser eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis für eine Ausbildung auszustellen. Zwar unterlägen Flüchtlinge aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem Stichtag 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG einem Arbeitsverbot und seien damit auch von der Ausbildungsduldung ausgeschlossen. Diese Vorschrift stehe aber im vorliegenden Fall der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nicht entgegen. Der förmliche Asylantrag der Betroffenen sei zwar erst am 15.10.2015 gestellt worden, aber vor dem gesetzlichen Stichtag sei ein Asylgesuch, d. h. ein nicht förmlicher Asylantrag, eingereicht worden. Das führe zur Unanwendbarkeit des Ausschluss- bzw. Versagungsgrundes. Der VGH Baden-Württemberg änderte damit das Urteil des VG Freiburg (4 K 6998/17) und vertritt die gleiche Auffassung wie die Landesregierung NRW im Erlass „Auslegung des § 60a AufenthG“ vom 19.06.2017.
<link https: www.frnrw.de fileadmin frnrw media downloads themen_a-z arbeit _blank>VGH Baden-Württemberg: Az.: 11 S 2090/17 NRW-Erlass: Auslegung des § 60a AufenthG (19.06.2017)