| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen BMAS gibt verfassungswidrige Sätze nach AsylbLG bekannt: Rechtsgrundlage für Beträgeanpassung fehlt
Die am 23.12.2022 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Bundesgesetzblatt bekanntgegebenen Beträge nach § 3a AsylbLG für 2023 sind offenkundig verfassungswidrig, soweit nach der dortigen Festsetzung die Regelbedarfsstufe (RBS) 2 auch für alleinstehende und alleinzerziehende Volljährige in Sammelunterkünften gelten soll.
Richtig wären nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 19.10.2022 jedoch die 10 % höheren, auch für Alleinstehende in einer Wohnung geltenden Beträge nach RBS 1. Zudem hat das BMAS es offenbar vorsätzlich unterlassen, im Rahmen des Bürgergeldgesetzes eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um die Beträge zum 1.1.2023 an die Preisentwicklung anzupassen.
Einen Musterwiderspruch mit Überprüfungsantrag finden Sie hier.