| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen BSG-Urteil: keine Übernahme der Fahrtkosten zum Anhörungstermin bei Analogleistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 73 SGB XII
Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.06.2021 (B 7 AY 5/20 R):
Die Familie erhielt Analogleistungen nach § 2 AsylbLG und hatte für die Wahrnehmung eines Anhörungstermins im Asylverfahren, die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten beantragt. Das Bundessozialgericht hat diese Kostenübernahme abgelehnt, da die Voraussetzungen einer "Hilfe in sonstigen Lebenslagen" nach § 73 SGB XII nicht vorliegen und die Kosten somit keinen atypischen Bedarf i.S. des § 73 SGB XII darstellen. Stattdessen habe das Gericht auf das Darlehen nach § 37 Abs. 1 SBG XII verwiesen.
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