| Aktuell, Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen BSG zu Leistungskürzung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG: Nach Ablauf der Überstellungsfrist - unzulässig
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25.07.2024 in zwei Fällen zu Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG entschieden:
-
- Sachverhalt: Kürzung der Leistungen für Personen mit Dublin-Unzulässigkeitsbescheid und Abschiebungsanordnung nach Ablauf der Überstellungsfrist.
- Entscheidung: Die Leistungskürzung ist nach dem Übergang ins nationale Asylverfahren unzulässig.
-
- Sachverhalt: Kürzung der Leistungen nach einer Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF, aber vor Ablauf der Überstellungsfrist.
- Entscheidung: Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Es soll geklärt werden, ob die deutsche Leistungskürzung mit der EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) vereinbar ist, die einen „angemessenen Lebensstandard" für Asylsuchende vorschreibt. Die EU-Richtlinie ermöglicht Einschränkungen, aber es muss geprüft werden, ob die Kürzungen verhältnismäßig sind und besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen berücksichtigen.
Das BSG hat keine Stellung zur Vereinbarkeit der Leistungskürzungen mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nach Art. 1 und 20 GG genommen.