| Aktuell, Sozialleistungen, Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Bundessozialgericht zum SGB-II-Anspruch nach fünfjährigem gewöhnlichen Aufenthalt: Keine durchgehende Wohnsitzanmeldung erforderlich, auch Gefängnisaufenthalt zählt mit.
Das Bundessozialgericht hat am 20. September 2023 entschieden, dass der Anspruch auf Leistungen nach SGB II (und SGB XII) nach einem "verfestigten Aufenthalt" von fünf Jahren nicht von einer durchgehenden Wohnsitzanmeldung abhängt. Eine erstmalige Anmeldung genügt, um die Fünf-Jahres-Frist auszulösen. Dies betrifft besonders EU-Bürger*innen, die lange in Deutschland leben und prekäre Umstände haben. Auch kurze Gefängnisaufenthalte unterbrechen nicht die Frist. Das Gericht betonte, dass der gewöhnliche Aufenthalt und nicht die permanente Anmeldung entscheidend ist. Zeiten mit Verlust des Freizügigkeitsrechts zählen nicht, es sei denn, es liegt ein offizieller Verwaltungsakt vor.
Das Urteil dazu finden Sie hier