| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Eingliederungshilfe für Geflüchtete mit Behinderung
Zum 01.01.2020 ist eine weitere kleine Änderung im AsylbLG in Kraft getreten, die für Geflüchtete mit Behinderung von Bedeutung ist.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG lautet nun wie folgte: „Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.“
Eine ausführliche Erläuterung der Änderung finden Sie hier.