| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Hessisches LSG: Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende in Gemeinschafts- /Sammelunterkünften
Anbei finden Sie einen Beschluss des hessischen Landessozialgerichts vom 13.04.2021 (Az.: L 4 AY 3/21 B ER).
Das Hessische Landessozialgericht hat in einem Eilverfahren den Kreis Offenbach verpflichtet, einem afghanischen Staatsangehörigen, der internationalen Schutz in Deutschland beantragt hat und in einer Gemeinschafts-/Sammelunterkunft lebt, Leistungen in der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
1. Das Gericht begründet umfassend die nach seiner Sicht vorliegende Verfassungswidrigkeit der Regelung und begründet, warum eine verfassungskonforme Auslegung der Norm den Landkreisen die Möglichkeit bietet, auch für Alleinstehende in Gemeinschafts-/Sammelunterkünften die Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.
2. Die Regelbedarfsstufe 2b wird - und das ist wesentlich bedeutender - mit Blick auf Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 der sog. Aufnahme-Richtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates) für europarechtswidrig erklärt!
Das Gericht begründet dies damit, dass Geflüchtete, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen, entgegen Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie durch die Regelbedarfsstufe 2b weniger Leistungen erhalten, als "eigene Staatsangehörige" Deutschlands erhalten.
Die Aufnahmerichtlinie gilt nach Art. 3 der Richtlinie für "alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind."
3. Der Vorrang des Unionsrechts wird gegenüber dem verpflichteten Landkreis betont und dieser aufgefordert, diesen auch über den hier entschiedenen Zeitraum hinaus zu beachten.
4. Das LSG betont, dass bereits ein hessischer Landkreis (der Werra-Meißner-Kreis) dazu übergegangen ist, zumindest während der Covid-19-Pandemie Alleinstehenden in den GUs die Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. Dies liest sich wie eine Aufforderung an die anderen hessischen Landkreise, ebenso zu verfahren.