| Aktuell, Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen In NRW gilt Regelsatzstufe 1 in Gemeinschaftsunterkünften auch bei Grundleistungen
Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender (GGUA) e. V. liefert in einem Artikel wichtige Informationen und Hinweise für die Durchsetzung der Ansprüche von Bezieher*innen von AsylbLG. Ausgangspunkt für die aktuelle Debatte um die Anwendung der Regelbedarfsstufen ist, dass das BVerfG in seinem am 24.11.2022 veröffentlichten Urteil bekanntlich die gesetzlich vorgesehene Regelbedarfsstufe 2 für Alleinstehende in Sammelunterkünften für verfassungswidrig erklärt hat.
Die GGUA folgert u.a.:
"Für die Praxis heißt das für die Leistungsberechtigten nach §3/3a AsylbLG at: – Falls im Januar 2023 nur Regelbedarfsstufe 2 ausgezahlt werden sollte, sollte dagegen mit Verweis auf die Rechtsauffassung des MKJFGFI und des BMAS Widerspruch eingelegt werden, um sich eine spätere Nachzahlung der Differenz zu sichern. Ob die Nachzahlung für Januar aufgrund des zu erwartenden Erlasses auch ohne Widerspruch automatisch erfolgen würde, ist nämlich noch unklar."
Zu der Arbeitshilfe der GGUA zum Umgang mit der Entscheidung des BVerfG gelangen Sie hier.
Eine Handreichung der Diakonie zu dem Thema finden Sie hier.