| Aktuell, Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen, Sprachförderung Informationen zum Anspruch auf Grundsicherung und Zugangsmöglichkeiten zu Integrationskursen für afghanische Ortskräfte

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Verfahrensinformation zu Fragen des Anspruchs auf Grundsicherung und des Zugangs zu Integrations- und Berufssprachkursen für afghanische Ortskräfte und deren Angehörige veröffentlicht.

1. Allgemeine Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt
Derzeit findet eine Aufnahme von afghanischen Ortskräften statt, die in einem Beschäfti-
gungsverhältnis bei einem der in Afghanistan tätigen Bundesressorts oder der Durchfüh-
rungsorganisation eines Bundesressorts standen.
Diesem Personenkreis und ihren Familienangehörigen wird das politische Interesse an ihrer
Aufnahme in Deutschland auf Grundlage von § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) er-
klärt.
Die Einreise erfolgt auf Grundlage eines drei- oder sechsmonatigen Visums. Vor Ablauf des
Visums erteilen die zuständigen Ausländerbehörden eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22
Satz 2 AufenthG.
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet und kann auch über diesen
Zeitraum hinaus verlängert werden, wenn die Gründe aus denen sie erteilt wurde, weiterhin
gegeben sind.

2. Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
sowie zum Arbeitsmarkt
Da die afghanischen Ortskräfte und ihre Angehörigen nach § 22 Satz 2 AufenthG aufgenom-
men werden, besteht - bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (Alter, Erwerbsfähig-
keit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) - ein Anspruch auf Leistungen der Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende. Der Anspruch besteht auch bereits während der ersten drei Mo-
nate des Aufenthalts, da aufgrund einer entsprechenden Aufnahmezusage bereits vor Ein-
reise oder bei Einreise ein humanitäres Visum nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG
erteilt wird. Bereits die Aufnahmezusage eröffnet den Zugang zu Leistungen der Grundsiche-
rung. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
entscheidend. Zum Teil können die betroffenen Personen zu Beginn ihres Aufenthalts in
Deutschland in zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sein. Daraus ergeben
sich einige Besonderheiten im Prozessablauf der Leistungsgewährung. Insoweit wird als Ori-
entierungsrahmen bis zur Veröffentlichung der aktualisierten Weisung auf die Verfahrensin-
formation SGB II der Bundesagentur für Arbeit vom 15. August 2014 hingewiesen.

Zudem besteht aufgrund der Dauerbleibeperspektive ein voller Arbeitsmarktzugang, sodass
das gesamte Förderinstrumentarium zur Verfügung steht.


3. Zugangsmöglichkeiten zum Integrationskurs und zum Berufssprachkurs
Die oben genannte Personengruppe hat zwar keinen Anspruch auf Teilnahme an einem In-
tegrationskurs gemäß § 44 Abs. 1 AufenthG; gemäß § 44a Abs. 1 AufenthG kann der Perso-
nengruppe jedoch eine Teilnahme an einem Integrationskurs ermöglicht werden. Dafür gibt
es zwei Möglichkeiten:

a) Anspruch über Verpflichtung durch die Träger der Grundsicherung (TGS) gemäß § 44a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
b) Anspruch über Verpflichtung durch die Ausländerbehörde gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 AufenthG

Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass die Personengruppe vom Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge eine Zulassung gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG im Rahmen verfügbarer
Kursplätze erhält.

Soweit ein Leistungsanspruch nach SGB II (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) be-
steht, kann die Verpflichtungsmöglichkeit über die TGS gem. § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Auf-
enthG genutzt werden.
Es wird davon ausgegangen, dass die Ausländerbehörden nur in geringem Umfang von der
Möglichkeit der Verpflichtung Gebrauch machen werden.
Die Zulassung durch das BAMF gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG soll insbesondere dann erfolgen,
wenn der Antragssteller keine SGB II-Leistungen bezieht oder um den zeitnahen Zugang zum
Integrationskurs zu ermöglichen, wenn eine Verpflichtung durch die TGS noch nicht besteht.
Besteht zum Zeitpunkt des Leistungsanspruchs bereits eine Teilnahmeverpflichtung durch die
ABH, ist eine Übernahme der Teilnahmeverpflichtung durch die TGS möglich. Liegt bereits
eine Zulassung durch das BAMF vor, wird diese automatisch storniert und durch die Teilnah-
meverpflichtung über die TGS ersetzt.

Insbesondere für Personen ab dem Sprachniveau B1 besteht ein vollständiger Zugang zum
Berufssprachkurs.
Im Übrigen gilt das herkömmliche Verfahren bei Verpflichtung durch die TGS (siehe hierzu:
Fachliche Weisungen für die Agenturen für Arbeit (AA) und für die gemeinsamen Einrichtun-
gen (gE) für die Umsetzung der Deutschförderung: Integrationskurse und Berufssprachkurse).

Zurück zu "Sozialleistungen"

Ehrenamtspreis des Flüchtlingsrates NRW

Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

Weitere Informationen zum Ehrenamtspreis finden Sie hier.

Nein zur Bezahlkarte: Ratsbeschlüsse aus nordrhein-westfälischen Kommunen

In dieser regelmäßig aktualisierten Übersicht dokumentiert der Flüchtlingsrat NRW, welche Kommunen sich bisher gegen die Einführung einer Bezahlkarte für Schutzsuchende entschieden haben.

Die Übersicht finden Sie hier.

Keine Propaganda auf Kosten von Flüchtlingen! Argumentationshilfen gegen Vorurteile

Der Flüchtlingsrat NRW e.V. stellt eine ausführliche Argumentationshilfe zur Entkräftung von Vorurteilen (Stand: November 2023) bereit. Diese finden Sie hier.

Broschüre zum Engagement für Flüchtlinge in Landesunterkünften

Der Flüchtlingsrat NRW hat die Broschüre „Ehrenamtlich engagiert – für Schutzsuchende in und um Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW“ aktualisiert (Stand Dezember 2021).

Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingspolitische Veranstaltungen und Projekte

Broschüre des FR NRW, Stand September 2024, zu verschiedenen Institutionen, die fortlaufend für eine finanzielle Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zu flüchtlingspolitischen Themen angefragt werden können.

Mehr dazu

Forum Landesunterbringung

Neues Webforum "Flüchtlinge in Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW (WFL.NRW)" jetzt online!
Das Webforum möchte einen Einblick in die Situation von Flüchtlingen in Landesaufnahmeeinrichtungen ermöglichen.

Das Webforum finden Sie hier.

 

Gefördert u.a. durch: