| Aktuell, Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen, Sprachförderung Informationen zum Anspruch auf Grundsicherung und Zugangsmöglichkeiten zu Integrationskursen für afghanische Ortskräfte
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Verfahrensinformation zu Fragen des Anspruchs auf Grundsicherung und des Zugangs zu Integrations- und Berufssprachkursen für afghanische Ortskräfte und deren Angehörige veröffentlicht.
1. Allgemeine Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt
Derzeit findet eine Aufnahme von afghanischen Ortskräften statt, die in einem Beschäfti-
gungsverhältnis bei einem der in Afghanistan tätigen Bundesressorts oder der Durchfüh-
rungsorganisation eines Bundesressorts standen.
Diesem Personenkreis und ihren Familienangehörigen wird das politische Interesse an ihrer
Aufnahme in Deutschland auf Grundlage von § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) er-
klärt.
Die Einreise erfolgt auf Grundlage eines drei- oder sechsmonatigen Visums. Vor Ablauf des
Visums erteilen die zuständigen Ausländerbehörden eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22
Satz 2 AufenthG.
Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet und kann auch über diesen
Zeitraum hinaus verlängert werden, wenn die Gründe aus denen sie erteilt wurde, weiterhin
gegeben sind.
2. Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
sowie zum Arbeitsmarkt
Da die afghanischen Ortskräfte und ihre Angehörigen nach § 22 Satz 2 AufenthG aufgenom-
men werden, besteht - bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen (Alter, Erwerbsfähig-
keit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) - ein Anspruch auf Leistungen der Grundsi-
cherung für Arbeitsuchende. Der Anspruch besteht auch bereits während der ersten drei Mo-
nate des Aufenthalts, da aufgrund einer entsprechenden Aufnahmezusage bereits vor Ein-
reise oder bei Einreise ein humanitäres Visum nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 22 Satz 2 AufenthG
erteilt wird. Bereits die Aufnahmezusage eröffnet den Zugang zu Leistungen der Grundsiche-
rung. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
entscheidend. Zum Teil können die betroffenen Personen zu Beginn ihres Aufenthalts in
Deutschland in zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sein. Daraus ergeben
sich einige Besonderheiten im Prozessablauf der Leistungsgewährung. Insoweit wird als Ori-
entierungsrahmen bis zur Veröffentlichung der aktualisierten Weisung auf die Verfahrensin-
formation SGB II der Bundesagentur für Arbeit vom 15. August 2014 hingewiesen.
Zudem besteht aufgrund der Dauerbleibeperspektive ein voller Arbeitsmarktzugang, sodass
das gesamte Förderinstrumentarium zur Verfügung steht.
3. Zugangsmöglichkeiten zum Integrationskurs und zum Berufssprachkurs
Die oben genannte Personengruppe hat zwar keinen Anspruch auf Teilnahme an einem In-
tegrationskurs gemäß § 44 Abs. 1 AufenthG; gemäß § 44a Abs. 1 AufenthG kann der Perso-
nengruppe jedoch eine Teilnahme an einem Integrationskurs ermöglicht werden. Dafür gibt
es zwei Möglichkeiten:
a) Anspruch über Verpflichtung durch die Träger der Grundsicherung (TGS) gemäß § 44a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
b) Anspruch über Verpflichtung durch die Ausländerbehörde gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 AufenthG
Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass die Personengruppe vom Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge eine Zulassung gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG im Rahmen verfügbarer
Kursplätze erhält.
Soweit ein Leistungsanspruch nach SGB II (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) be-
steht, kann die Verpflichtungsmöglichkeit über die TGS gem. § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Auf-
enthG genutzt werden.
Es wird davon ausgegangen, dass die Ausländerbehörden nur in geringem Umfang von der
Möglichkeit der Verpflichtung Gebrauch machen werden.
Die Zulassung durch das BAMF gemäß § 44 Abs. 4 AufenthG soll insbesondere dann erfolgen,
wenn der Antragssteller keine SGB II-Leistungen bezieht oder um den zeitnahen Zugang zum
Integrationskurs zu ermöglichen, wenn eine Verpflichtung durch die TGS noch nicht besteht.
Besteht zum Zeitpunkt des Leistungsanspruchs bereits eine Teilnahmeverpflichtung durch die
ABH, ist eine Übernahme der Teilnahmeverpflichtung durch die TGS möglich. Liegt bereits
eine Zulassung durch das BAMF vor, wird diese automatisch storniert und durch die Teilnah-
meverpflichtung über die TGS ersetzt.
Insbesondere für Personen ab dem Sprachniveau B1 besteht ein vollständiger Zugang zum
Berufssprachkurs.
Im Übrigen gilt das herkömmliche Verfahren bei Verpflichtung durch die TGS (siehe hierzu:
Fachliche Weisungen für die Agenturen für Arbeit (AA) und für die gemeinsamen Einrichtun-
gen (gE) für die Umsetzung der Deutschförderung: Integrationskurse und Berufssprachkurse).