| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Kein rückwirkender Anspruch auf Kindergeld
Erteilt die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel, der nach § 62 Abs. 2 EStG zur Inanspruchnahme von Kindergeld berechtigt, so hat dies kindergeldrechtlich keine Rückwirkung. Das hat der Bundesfinanzhof in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 05.02.2015 (Az.: III R 19/14) klargestellt. Für den Anspruch auf Kindergeld sei vielmehr der „Besitz“ eines solchen Aufenthaltstitels erforderlich. Dies setze voraus, dass die Kindergeldberechtigte den Titel im maßgeblichen Anspruchszeitraum tatsächlich in den Händen halte.