| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen LSG Baden-Württemberg: Entscheidung zur Beschlagnahmung von Vermögen im AsylbLG
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil das Sozialamt verpflichtet, eingezogenes Vermögen eines Asylsuchenden in Höhe von rund 3.000 Euro wieder auszuzahlen. Das Vermögen war nach der Einreise des Mannes von der Polizei als „Sicherheitsleistung“ einbehalten worden. Als Rechtsgrundlage war § 7a AsylbLG herangezogen worden, nach dem Vermögen über dem Freibetrag von 200 Euro eingezogen werden kann, um damit bei einer Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung für die erbrachten Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung usw.) eine Erstattung durchsetzen zu können.
Das LSG hat hierzu nun einige wichtige Feststellungen getroffen:
- Die Sicherheitsleistung und damit die Einziehung des Vermögens darf nur von der für das AsylbLG zuständigen Leistungsbehörde (also dem Sozialamt oder der Bezirksregierung) angeordnet werden – gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Polizei. In diesem Fall hatte aber die Polizei selbst die Einziehung des Vermögens angeordnet und vollstreckt. Da diese hieran aber gar kein „berechtigtes Interesse“ haben konnte, war die Einziehung allein deshalb schon rechtswidrig.
- Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist eine Ermessensentscheidung. Vorgeschrieben ist daher auch eine Begründung, in der die Gesichtspunkte erkennbar werden, von denen die Behörde bei ihrer Ermessensausübung ausgegangen ist. Da in diesem Fall kein Ermessen ausgeübt wurde, ist die Entscheidung rechtswidrig.
- Das Sozialamt hat in diesem Fall auch keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung aus dem einbehaltenen Vermögen. Diese wäre gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG beschränkt auf tatsächlich und rechtmäßig erbrachte Sachleistungen (in diesem Fall nur die Unterkunftskosten). Hierfür wäre aber zudem ein Verwaltungsakt des Sozialamtes erforderlich, in dem diese Kostenerstattung geltend gemacht wird. Ein solcher Verwaltungsakt liegt jedoch nicht vor.
- Eine Kostenerstattungspflicht wäre abgesehen davon auch nur dann gegeben, wenn das den Freibetrag übersteigende Vermögen während des Leistungsbezugs „vorhanden und verfügbar“ gewesen wäre. Da aber das Vermögen zunächst bei der Polizei lag und anschließend auf ein dem Kläger unbekanntes Konto einer Aufnahmeeinrichtung überwiesen worden war, „hat es sich im Zeitraum der Leistungsgewährung durch den Beklagten nicht um bereite Mittel des Klägers gehandelt“.
- Das Sozialamt kann auch nicht durch einen Rücknahmebescheid gem. § 45 SGB X die erbrachten Leistungen zurückfordern. Denn hierfür ist gem. § 45 Abs. 4 SGB X eine Frist von einem Jahr ab Kenntnis der Tatsachen vorgesehen. Diese Frist war jedoch schon abgelaufen.
Das Urteil in voller Länge finden Sie hier.