| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen LSG Hessen: § 1a-Kürzung wegen Einreise zum Sozialhilfebezug ist per se unanwendbar
In einem Beschluss vom 31. März 2020 hat das Landessozialgericht Hessen die Leistungskürzung nach § 1a Abs. 2 AsylbLG (Einreise zum Sozialhilfebezug) für per se unanwendbar erklärt, da es sich dabei um eine rein repressive Sanktion handelt, die durch eigenes Verhalten nicht (mehr) beeinflussbar ist. Eine verfassungskonforme Auslegung sei allein dadurch möglich, dass diese Norm unangewendet bleibt.
Den Beschluss in voller Länge finden Sie hier.