| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen LSG Niedersachsen-Bremen: Sozialamt muss Kosten für BAMF-Anhörungstermin übernehmen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Urteil vom 22. Oktober 2020 (L 8 AY 21/17) entschieden, dass das Sozialamt bei einer Asylsuchenden, die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bezieht, die Kosten für die Wahrnehmung des Anhörungstermins beim BAMF in Höhe von 191,25 Euro übernehmen muss. Die Frau lebte in Hildesheim, der Anhörungstermin fand in Ingolstadt statt. Rechtsgrundlage für die Kostenübernahme ist § 73 SGB XII i. V. m. § 2 AsylbLG.
Bei den geltend gemachten Kosten für Fahrt und Übernachtung handelt es sich nach Überzeugung des Senats um atypische, besondere Bedarfe, die jedenfalls in dieser Höhe nicht in den Mobilitätsbedarfen (Abteilung 7 der Einkommens- und Verbrauchstichprobe) bzw. Beherbergungsbedarfen (Abteilung 11) der Regelbedarfe enthalten ist.
„Der Anspruch auf Kostenübernahme bezieht sich in der Rechtsfolge auf eine Geldleistung, die hier als Beihilfe zu gewähren ist. Das durch § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 73 Satz 2 SGB XII grundsätzlich eingeräumte Ermessen, Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen zu erbringen, ist entgegen der Auffassung des Beklagten auf Null reduziert."