| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Medizinische Masken als Bedarfslage im Bereich des AsylbLG

Das Integrationsministerium Rheinland-Pfalz hat ein Rundschreiben veröffentlicht, das den Anspruch auf medizinische Masken für Leistungsberechtigte nach AsylbLG darstellt:

  • Die Kosten für medizinische Masken sind in den Regelsätzen der Grundleistungen nach § 3 / 3a AsylbLG sowie der Analogleistungen nach § 2 AsylbLG nicht enthalten. Sie müssen daher durch das Sozialamt zusätzlich erbracht werden.
  • Für Grundleistungsbeziehende ist Rechtsgrundlage § 6 AsylbLG, für Analogleistungsbeziehende ist Rechtsgrundlage § 73 SGB XII.
  • Auch bei einer Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG müssen die Kosten für Masken übernommen werden. Rechtsgrundlage ist dann § 1a Abs. 1 S. 2 AsylbLG (wahlweise über eine „erweiternde Auslegung des Begriffs der Gesundheitspflege" oder über „eine teleologische Reduktion des § 1 a Abs. 1 S. 2 AsylbLG, so dass § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG bzw. § 2 Abs.1 S. 1 AsylbLG i.V.m. § 73 SGB XII wieder anwendbar ist").
  • Das Ministerium geht im Normalfall von einem Bedarf von einer medizinischen Maske pro Tag pro Person ab 6 Jahre aus. In begründeten Fällen (z. B. erhöhtes Schutzbedürfnis oder Rückkehr der Schulen zum Präsenzunterricht) müssen auch mehr Masken bewilligt werden.
  • Die Sozialämter sollen die Masken „wiederkehrend und ohne gesonderten Antrag" entweder in ausreichender Zahl als Sachleistung zur Verfügung stellen oder einen pauschalisierten Geldbetrag auszahlen.
  • Masken, die nach der „Schutzmaskenverordnung" für besondere Risikogruppen (zweimalig sechs Masken für ab 60-Jährige und bei bestimmten Vorerkrankungen) zusätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sollen „bedarfsmindernd" berücksichtigt werden. Dabei ist aber zu beachten: Leistungsberechtigte nach § 3 / 3a bzw. 1a AsylbLG können ihren Anspruch nach der Schutzmaskenverordnung tatsächlich nicht geltend machen, da sie den zwingend notwendigen Berechtigungsschein von einer Krankenkasse nicht erhalten können (sie sind in der Regel nicht bei einer Krankenkasse angemeldet). Lediglich Personen, die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, sind bei einer Krankenkasse angemeldet und können den Berechtigungsschein erhalten

 

Zurück zu "Sozialleistungen"

Ehrenamtspreis des Flüchtlingsrates NRW

Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

Weitere Informationen zum Ehrenamtspreis finden Sie hier.

Nein zur Bezahlkarte: Ratsbeschlüsse aus nordrhein-westfälischen Kommunen

In dieser regelmäßig aktualisierten Übersicht dokumentiert der Flüchtlingsrat NRW, welche Kommunen sich bisher gegen die Einführung einer Bezahlkarte für Schutzsuchende entschieden haben.

Die Übersicht finden Sie hier.

Keine Propaganda auf Kosten von Flüchtlingen! Argumentationshilfen gegen Vorurteile

Der Flüchtlingsrat NRW e.V. stellt eine ausführliche Argumentationshilfe zur Entkräftung von Vorurteilen (Stand: November 2023) bereit. Diese finden Sie hier.

Broschüre zum Engagement für Flüchtlinge in Landesunterkünften

Der Flüchtlingsrat NRW hat die Broschüre „Ehrenamtlich engagiert – für Schutzsuchende in und um Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW“ aktualisiert (Stand Dezember 2021).

Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingspolitische Veranstaltungen und Projekte

Broschüre des FR NRW, Stand September 2024, zu verschiedenen Institutionen, die fortlaufend für eine finanzielle Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zu flüchtlingspolitischen Themen angefragt werden können.

Mehr dazu

Forum Landesunterbringung

Neues Webforum "Flüchtlinge in Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW (WFL.NRW)" jetzt online!
Das Webforum möchte einen Einblick in die Situation von Flüchtlingen in Landesaufnahmeeinrichtungen ermöglichen.

Das Webforum finden Sie hier.

 

Gefördert u.a. durch: