| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Medizinische Masken als Bedarfslage im Bereich des AsylbLG
Das Integrationsministerium Rheinland-Pfalz hat ein Rundschreiben veröffentlicht, das den Anspruch auf medizinische Masken für Leistungsberechtigte nach AsylbLG darstellt:
- Die Kosten für medizinische Masken sind in den Regelsätzen der Grundleistungen nach § 3 / 3a AsylbLG sowie der Analogleistungen nach § 2 AsylbLG nicht enthalten. Sie müssen daher durch das Sozialamt zusätzlich erbracht werden.
- Für Grundleistungsbeziehende ist Rechtsgrundlage § 6 AsylbLG, für Analogleistungsbeziehende ist Rechtsgrundlage § 73 SGB XII.
- Auch bei einer Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG müssen die Kosten für Masken übernommen werden. Rechtsgrundlage ist dann § 1a Abs. 1 S. 2 AsylbLG (wahlweise über eine „erweiternde Auslegung des Begriffs der Gesundheitspflege" oder über „eine teleologische Reduktion des § 1 a Abs. 1 S. 2 AsylbLG, so dass § 6 Abs. 1 S. 1 AsylbLG bzw. § 2 Abs.1 S. 1 AsylbLG i.V.m. § 73 SGB XII wieder anwendbar ist").
- Das Ministerium geht im Normalfall von einem Bedarf von einer medizinischen Maske pro Tag pro Person ab 6 Jahre aus. In begründeten Fällen (z. B. erhöhtes Schutzbedürfnis oder Rückkehr der Schulen zum Präsenzunterricht) müssen auch mehr Masken bewilligt werden.
- Die Sozialämter sollen die Masken „wiederkehrend und ohne gesonderten Antrag" entweder in ausreichender Zahl als Sachleistung zur Verfügung stellen oder einen pauschalisierten Geldbetrag auszahlen.
- Masken, die nach der „Schutzmaskenverordnung" für besondere Risikogruppen (zweimalig sechs Masken für ab 60-Jährige und bei bestimmten Vorerkrankungen) zusätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sollen „bedarfsmindernd" berücksichtigt werden. Dabei ist aber zu beachten: Leistungsberechtigte nach § 3 / 3a bzw. 1a AsylbLG können ihren Anspruch nach der Schutzmaskenverordnung tatsächlich nicht geltend machen, da sie den zwingend notwendigen Berechtigungsschein von einer Krankenkasse nicht erhalten können (sie sind in der Regel nicht bei einer Krankenkasse angemeldet). Lediglich Personen, die Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, sind bei einer Krankenkasse angemeldet und können den Berechtigungsschein erhalten