| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen SG Frankfurt: AsylbLG-Bedarfsstufe 1 statt 2 in Gemeinschaftsunterkünften
Anbei finden Sie einen Beschluss des Sozialgericht Frankfurt vom 14. Januar 2020.
Das Sozialgericht Frankfurt hält die Einstufung alleinstehender Personen in Regelbedarfsstufe 2 für nicht verfassungskonform, da die bloße „Annahme“ und „Erwartung“ der Gesetzgeberin, Alleinstehende würden wie Paarhaushalte Einsparungen durch ein vermutetes gemeinsames Wirtschaften erzielen, nicht plausibel seien. Eine solche „Vermutung“ von Einspareffekten aufgrund der Konstruktion einer „Schicksalsgemeinschaft“ durch die Gesetzgeberin halte den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an eine realitätsgerechte Bestimmung von Bedarfen des menschenwürdigen Existenzminimums nicht stand.
Das Urtiel in voller Länge finden Sie hier.