| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen SG Freiburg: Änderungen im AsylbLG verfassungswidrig
Anbei finden Sie einen Artikel des Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. vom 22. Januar 2020:
Erneut hat ein Sozialgericht entschieden, dass die Leistungskürzungen (um 10%) für alleinstehende Erwachsene in Gemeinschaftsunterkünften, die Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 (wie sie für verpartnerte/verheiratete Menschen gilt) voraussichtlich verfassungswidrig ist.
Nach den Entscheidungen des SG Landshut vom 24.10.2019 und des SG Hannover vom 20.12.2019, hat nun das SG Freiburg am 20.01.2020 in einem Beschluss über einen Eilantrag festgestellt, dass alleinstehenden Erwachsenen in Gemeinschaftsunterkünften weiterhin Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren sind. Zum einen sei die Übergangsregelung nach § 15 AsylbLG zu beachten. Nach dieser müssen Personen, die bereits vor dem 22.08.2019 Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten hatten, weiterhin Leistungen entsprechend der Regelungen nach der alten Fassung des AsylbLG (vom 05.08.1997) gewährt werden. Allein aus diesem Grund müssen sie nach Auffassung des SG Freiburg weiterhin Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 erhalten.
Den Beschluss des Sozialgericht Freiburg finden Sie hier.