| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen SG Kassel & SG Marburg: Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG verfassungsrechtlich bedenklich

Anbei erhalten Sie einen Beschluss des Sozialgericht Kassel vom 05.05.2021 (Az: S 11 AY 7/21 ER) bezüglich Leistungskürzungen nach § 1 a Abs. 3 AsylbLG:

Mit Verweis auf mehrere Rechtsprechungen, äußert das Gericht, dass ,,aus der Kürzung nach § 1a AsylbLG einem von der Leistungseinschränkung betroffenen Ausländer rund 50 % seines monatlichen Regelbedarfs vorenthalten werde. […] Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der jahrelangen Leistungskürzungen und der aktuellen Lebenssituation des Antragstellers ergeben sich im Ergebnis auch für die erkennende Kammer erhebliche Zweifel an der verfassungsmäßigen Zulässigkeit jedenfalls der aktuellen Leistungskürzung beim Antragsteller.‘‘

 

Hier finden Sie einen weiteren Gerichtsbeschluss des Sozialgericht Marburg vom 13.04.2021 (Az.: S 9 AY 1/21 ER) bezüglich Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 7 AsylbLG:

Das Gericht erklärt die Leistungskürzungen für nicht anwendbar:

''Zwar trifft den Antragsteller vorliegend die Pflicht zur Ausreise und er hat somit keinerlei Bleibeperspektive in Deutschland. Ferner hat der Antragsteller in Frankreich einen Asylantrag gestellt. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Frankreich angedroht. Jedoch rechtfertigt auch dies vorliegend keine andere Bewertung. Allein die nicht erfolgende Ausreise kann gegenüber dem Antragsteller nicht als vermeidbares persönliches Fehlverhalten qualifiziert werden (s.a. SG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2020, S 25 AY 3/20 ER, BeckRS 2020, 3170, Rn. 24). Allein das Nichtausreisen ist dem Antragsteller ergo nicht vorzuwerfen. Insbesondere kann die Exekutive selbst durch Vollziehung der Abschiebung eine Ausreise erzwingen. Die hier erfolgte vollständige Kürzung des Barbedarfs sowie des Nahverkehrstickets kommt jedoch einer Sanktionsnorm gleich, um die Ausreise zu erzwingen (vgl. auch Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 1a AsylbLG [Stand: 23. März 2021], Rn. 209).''

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Ehrenamtspreis des Flüchtlingsrates NRW

Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

Weitere Informationen zum Ehrenamtspreis finden Sie hier.

Nein zur Bezahlkarte: Ratsbeschlüsse aus nordrhein-westfälischen Kommunen

In dieser regelmäßig aktualisierten Übersicht dokumentiert der Flüchtlingsrat NRW, welche Kommunen sich bisher gegen die Einführung einer Bezahlkarte für Schutzsuchende entschieden haben.

Die Übersicht finden Sie hier.

Keine Propaganda auf Kosten von Flüchtlingen! Argumentationshilfen gegen Vorurteile

Der Flüchtlingsrat NRW e.V. stellt eine ausführliche Argumentationshilfe zur Entkräftung von Vorurteilen (Stand: November 2023) bereit. Diese finden Sie hier.

Broschüre zum Engagement für Flüchtlinge in Landesunterkünften

Der Flüchtlingsrat NRW hat die Broschüre „Ehrenamtlich engagiert – für Schutzsuchende in und um Aufnahmeeinrichtungen des Landes NRW“ aktualisiert (Stand Dezember 2021).

Die Broschüre können Sie hier herunterladen.

Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingspolitische Veranstaltungen und Projekte

Broschüre des FR NRW, Stand September 2024, zu verschiedenen Institutionen, die fortlaufend für eine finanzielle Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen zu flüchtlingspolitischen Themen angefragt werden können.

Mehr dazu

Forum Landesunterbringung

Neues Webforum "Flüchtlinge in Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW (WFL.NRW)" jetzt online!
Das Webforum möchte einen Einblick in die Situation von Flüchtlingen in Landesaufnahmeeinrichtungen ermöglichen.

Das Webforum finden Sie hier.

 

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