| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen SG Köln erkennt Bedarf an digitalen Endgeräten in Höhe von 450 € für Laptop und Drucker zur notwendigen Teilhabe am Schulunterricht an
Das Sozialgericht Köln (SG Köln) sieht die Klage eines ehemaligen Oberstufenschülers gegen das Jobcenter KÖLN Widerspruchsstelle (Beklagte) als begründet an. Die Beklagte wird vom SG Köln zur Kostenübernahme für die Anschaffung eines Laptops und eines Druckers durch den Kläger verpflichtet und begründet ihr Urteil, dass der Anspruch an digitalen Endgeräten in Höhe von 450 € für Laptop und Drucker zur notwendigen Teilhabe am Schulunterricht dem Kläger zustehen:
Das SG Köln hat mit Urteil vom 11. August 2020 für die notwendige Teilhabe am Schulunterricht einen Laptop und Drucker im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis anerkannt.
Das Urteil des SG Köln finden Sie hier.