| Ausbildungs- und Beschäftigungsförderung SG Lübeck: BAB für afghanischen Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung
Anbei finden Sie ein Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. Oktober 2018.
Das Sozialgericht Lübeck hat in einem Eilverfahren einem Menschen aus Afghanistan mit Aufenthaltsgestattung Berufsausbildungsbeihilfe zugesprochen. Das Sozialgericht stellt fest, dass sich eine rein abstrakte Betrachtung der „guten Bleibeperspektive“ allein anhand der Gesamtschutzquote „nicht zur generellen Maxime aufwerten“ lasse. „Schon rein sprachlich knüpft die Erwartung des rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts in § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht an das Herkunftsland, sondern an die Person des die Leistung nachsuchenden Ausländers an. Dies macht zwar generelle Betrachtungen, wie die vorstehende der Gesamtschutzquote (…) nicht von vornherein wertlos, eine individuelle Betrachtung erübrigt sich dadurch gleichwohl nicht.“
Nach Überzeugung des Gerichts ergibt sich die „gute Bleibeperspektive“, schon aus der Tatsache der Ausbildung selbst. Denn „Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sich auch für den Fall einer negativen Gerichtsentscheidung über seinen Asylantrag weiter rechtmäßig für die Dauer seiner Ausbildung (und ggf. nach § 18a Abs. 1a AufenthG auch über die Ausbildung hinaus) in Deutschland aufhalten darf. Die Voraussetzungen von § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind damit erfüllt.“
Das Urteil in voller Länge finden Sie hier.