| Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen SG Münster: Leistungskürzung nach § 1a Abs. 5 Nr. 2 AsylbLG unzulässig, wenn Pass schon bei der Einreise nicht mehr vorhanden war
In einem Beschluss vom 21. April 2020 hat das Sozialgericht Münster eine Leistungskürzung nach § 1a Abs. 5 Nr. 2 AsylbLG (Nichtherausgabe des Passes während Asylverfahren) in einem Eilverfahren für unzulässig erklärt. Das Sozialgericht hat die Leistungskürzung für unzulässig erklärt, da die Pflicht zur Herausgabe des Passes nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG nur dann bestehen könne, wenn die Betroffenen aktuell tatsächlich noch im Besitz eines Passes sind: „Wenn sie bereits bei der Einreise nach Deutschland keine Pässe mehr besessen haben sollten, läge keine Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG vor.“ Es spreche vieles dafür, dass eine Leistungskürzung nur an ein „Verhalten nach der Einreise anknüpfen kann“.
Den Beschluss in voller Länge finden Sie hier.