| Sprachförderung Zugang zu Integrationssprachkursen: Anpassung der Herkunftsländer mit „guter Bleibeperspektive"
Wie das BAMF mitteilt, können ab dem 1.3.2021 zusätzlich zu Asylsuchenden aus den Herkunftsländern Syrien und Eritrea aufgrund der gestiegenen und konstanten Gesamtschutzquote auch Asylbewerbende aus Somalia einen entsprechenden Antrag auf Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationssprachkurs stellen.
Das Schreiben finden Sie hier.
Nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1a des Aufenthaltsgesetzes können – im Rahmen verfügbarer Plätze – auch Asylsuchenden zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden, wenn bei ihnen ein "rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten" ist. Das bemisst sich nach den Erfolgsaussichten ihres Asylantrags und erfolgt im Rahmen einer - fragwürdigen und umstrittenen - Bestimmung von Herkunftsländern "mit guter Bleibeperspektive" durch das BAMF.