| Rechtliche Vorgaben zur Landesaufnahme Beschleunigtes Asylverfahren (§30a AsylG)
Das beschleunigte Asylverfahren wurde mit dem Asylpaket II im März 2016 eingeführt. Es sieht vor, dass bestimmte Personengruppen in besonderen BAMF-Außenstellen, den sogenannten Ankunftszentren, angehört und beschieden werden sollen. Diese neu eingerichteten Ankunftszentren sind in unmittelbarer Nähe zu einer Aufnahmeeinrichtung gelegen, um alle Verfahrensschritte (Aktenanlage, Anhörung, Entscheidung, etc.) in kurzer Zeit durchführen zu können. Vorgesehen ist eine Entscheidung im Asylverfahren innerhalb von einer Woche ab Asylantragstellung. Das beschleunigte Verfahren wird vor allem bei Staatsangehörigen der sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ nach § 29a AsylG durchgeführt.
Das Asylgesetz (§ 29a) sieht vor, dass Asylanträge von Personen aus den sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ mit einer offensichtlich unbegründeten Ablehnung entschieden werden sollen. Dies gründet auf die gesetzliche Vorannahme, dass die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sicher ist. Während der Anhörung müssen Beweismittel und Tatsachen vorgebracht werden, welche diese Vorannahme entkräften. Diese gesetzliche Vorannahme gefährdet nicht nur das Recht auf individuelle Anhörung der Fluchtgründe durch das BAMF, sie führt auch dazu, dass die Asylanträge dieser Herkunftsstaaten in überwältigender Mehrheit abgelehnt werden.
Dadurch, dass die Anhörung zu den Fluchtgründen im Asylverfahren bereits kurz nach der Ankunft, oft zwei oder drei Tage nach Erreichen der Landesaufnahmeeinrichtung, stattfinden, haben Betroffene nicht immer die Möglichkeit, sich an die in den Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW vertretenden behördenunabhängigen Verfahrensberatungsstellen zu wenden, um sich auf die Anhörung durch das BAMF vorzubereiten.
In dem NRW-Erlass zur Steuerung des Asylsystems in Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2017 des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW wird erklärt: "Das Ziel dieses seit Ende 2015 praktizierten Verfahrens ist die Rückführung bzw. freiwillige Rückkehr abgelehnter Asylsuchender noch aus einer Landeseinrichtung in das jeweilige Herkunftsland."
Weitere Informationen zum Asylpaket II.