| Unterbringung auf Landesebene Erlass des MKFFI: §3 TestV
Anspruch auf Testung auf das Coronavirus im Kontext eines Covid-19-Infektionsgeschehens in einer Aufnahmeeinrichtung
,,Die am 02.12.2020 in Kraft getretene TestV beinhaltet in § 3 Abs. 1 folgende Regelung:
Wenn in oder von Einrichtungen […] nach Absatz 2 von diesen oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst außerhalb der regulären Versorgung in den letzten zehn Tagen eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, haben asymptomatische Personen Anspruch auf Testung, wenn sie in oder von betroffenen Teilen dieser Einrichtungen […]
1. behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden oder in den letzten zehn Tagen wurden,
2. tätig sind oder in den letzten zehn Tagen waren oder
3. sonst anwesend sind oder in den letzten zehn Tagen waren.
Der Anspruch nach Satz 1 besteht bis zu vierzehn Tage nach der Feststellung einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, wenn die Testung zur Verkürzung der Absonderungszeit erfolgt.
Zu den in Abs. 2 genannten Einrichtungen zählen Einrichtungen des § 36 Abs. 1 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG), mithin auch die Aufnahmeeinrichtungen des Landes.''
Hier finden Sie die vollständige Verordnung des MKFFI.