| Rechtliche Vorgaben zur Landesaufnahme Ausführungsgesetz zum § 47 Abs. 1b AsylG in Kraft getreten
Am 12.12.2018 wurde im Landtag NRW der Gesetzentwurf eines Ausführungsgesetzes zum § 47 Abs. 1b AsylG unverändert angenommen und beschlossen. Das Gesetz trat am 19.12.2018 in Kraft.
Das Gesetz macht von der Ermächtigung in § 47 Abs. 1b AsylG Gebrauch und erhöht die maximale Unterbringungsdauer in Landeseinrichtungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von sechs Monaten auf 24 Monate.
Schutzsuchende sind seitdem verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ oder als „unzulässig“ bis zur Ausreise oder bis zur Abschiebung in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens 24 Monate, zu wohnen. Familien mit minderjährigen Kindern sollen nach sechs Monaten zugewiesen werden, wenn bis dahin noch keine Erstentscheidung über den Asylantrag getroffen wurde.
Das Gesetz finden Sie hier.