| Rechtliche Vorgaben zur Landesaufnahme Erlass zur Steuerung des Asylsystems - Umsetzung des Ausführungsgesetzes zu § 47 Abs. 1b AsylG
Am 16.07.2019 gab das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration einen Erlass zur Umsetzung des Ausführungsgesetzes zu § 47 Abs. 1b AsylG heraus. Der Erlass konkretisiert die landesrechtliche Regelung, die vorsieht, dass Schutzsuchende in NRW grundsätzlich bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens und bei Ablehnung ihres Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ bis zur Ausreise oder Abschiebung – längstens 24 Monate – in der Landesaufnahme verbleiben müssen.
Eine Ausnahme ist für Familien mit minderjährigen Kindern vorgesehen. Diese werden unabhängig vom Verfahrensstand i. d. R. nach sechs Monaten einer Kommune zugewiesen.
Zudem sollen neben Personen aus Georgien nun auch Personen aus Armenien und Aserbaidschan generell in ein beschleunigtes Asylverfahren „analog“ § 30a AsylG einbezogen werden, obwohl diese Länder nicht zu den sog. sicheren Herkunftsstaaten zählen. Hierzu hat die Landesregierung NRW eine Zusatzvereinbarung mit dem BAMF getroffen.
Der neue Erlass ersetzt den Erlass zur Steuerung des Asylsystems ab 2018 vom 14.06.2018.
Den Erlass zur Steuerung des Asylsystems – Umsetzung des Ausführungsgesetzes zu § 47 Abs. 1 b AsylG vom 16.07.2019 finden Sie hier.