| Rechtliche Vorgaben zur Landesaufnahme Übersicht: Regelungen der Länder zur verlängerten Wohnverpflichtung in Aufnahmeeinrichtungen
Mit dem „Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“, das am 29. Juli 2017 in Kraft getreten ist, wurde den Bundesländern in § 47 Abs. 1b AsylG die Möglichkeit eröffnet, eine Regelung zu treffen, die Schutzsuchende verpflichtet, bis zur Entscheidung über den Asylantrag und bei Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ bis zur Ausreise oder Abschiebung – längstens 24 Monate – in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen.
In NRW gilt eine entsprechende Regelung seit dem 19. Dezember 2018. Eine Ausnahme trifft NRW lediglich für Familien. Diese sollen einer Kommune zugewiesen werden, wenn über ihren Asylantrag nach sechs Monaten noch nicht entschieden worden ist.
Diese und entsprechende Regelungen aus anderen Bundesländern haben wir in einer Übersicht zusammengestellt. Die Übersicht finden Sie hier.