| Rechtliche Vorgaben zur Landesaufnahme Zuweisungspraxis bei Flüchtlingen: OVG lässt Berufung nicht zu
Artikel des Westfalen-Blatt vom 3. September 2019:
Werther (WB/SKü). Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat in der Klage der Stadt Werther gegen das Land NRW wegen der Zuweisungspraxis von Flüchtlingen eine Berufung aus formalen Gründen nicht zugelassen.
Die Zuweisung wird vom Gericht nicht als Verwaltungsakt gegenüber einer Kommune, sondern lediglich gegenüber dem Flüchtling angesehen. Nach diesem Verständnis kann sich eine Stadt deshalb nicht gegen eine Zuweisung wehren. Deshalb sei die Klage und auch die eingereichte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil nicht zulässig.
Bürgermeisterin Marion Weike, die die Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden selbst vertreten und nach einem Einzelrichter-Urteil im April verloren hatte, bedauert die Entscheidung des OVG. Weike, die bekanntlich auch Vizepräsidentin des Städte- und Gemeindebundes NRW ist, will nun nochmals den politischen Weg wählen und sich an das zuständige Ministerium wenden, damit das Flüchtlingsaufnahmegesetz doch noch geändert wird.
Die engagierte SPD-Politikerin Marion Weike sieht es als Problem, wenn das Land Flüchtlinge zuweist, die längst (vom Land Nordrhein-Westfalen selbst) hätten abgeschoben werden müssen. Stattdessen muss die betroffene Kommune die Kosten für zugewiesene Flüchtlinge ohne jede Bleibeperspektive selber tragen. Marion Weike hatte in zwei Einzelfällen geklagt.
Ein Nordafrikaner war von einer Landesaufnahmeeinrichtung in Viersen nach Werther verlegt worden, obwohl er rechtskräftig abschiebepflichtig nach Belgien war (Dublin-Verfahren).