| Rechtliche Vorgaben zur Landesaufnahme Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge in den Aufnahme-Einrichtungen des Landes
Runderlass des MIK vom 8. Juli 2016:
Die Verlängerung der Wohnverpflichtung nach § 47 AsylG sowie die beschleunigte Bearbeitung von Asylanträgen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge haben dazu geführt, dass Asylsuchende vermehrt noch während des Aufenthaltes in den Landesaufnahmeeinrichtungen ihre Anerkennungsbescheide erhalten haben.
Aus gegebener Veranlassung weise ich in diesem Zusammenhang auf folgende Rechtslage hin:
Mit der Asylanerkennung oder der Zuerkennung subsidiären Schutzes endet auch die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 48 Nr. 2 AsylG). Eine Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 5 AsylG ist in diesen Fällen nicht mehr möglich.
Soweit die Betroffenen teilweise noch weiter in den Aufnahmeeinrichtungen wohnen, erfolgt dies auf freiwilliger Basis. Diese Tatsache lässt insbesondere nicht den Schluss des Fortbestehens der bisherigen aufenthaltsrechtlichen oder sozialrechtlichen Zuständigkeit zu.
Aufgrund der erfolgten Anerkennung genießen die Betroffenen Freizügigkeit innerhalb des Bundesgebietes und können ihren Wohnort grundsätzlich frei wählen. Jede Kommune ist verpflichtet, die betreffenden Personen aufzunehmen. Mit der Wohnsitznahme in einer Kommune wird die örtliche Ausländerbehörde zuständig.
Die Bezirksregierung Arnsberg wird - ähnlich dem Verfahren beim sog. Resettlement - mit dem Ziel der Unterstützung der anerkannten Flüchtlinge und ihrer möglichst bedarfsgerechten Unterbringung den Kontakt mit in Frage kommenden Kommunen suchen, um vermittelnd bzw. beratend nach Möglichkeit zu einvernehmlichen Lösungen zu gelangen.