| Presseerklärungen des FRNRW, Kritik und Politisches zur Landesunterbringung Unterbringung in Landesaufnahmeeinrichtungen: Immer mehr für immer länger
Bochum, 22.07.2019
Pressemitteilung 06/2019
Flüchtlingsrat NRW kritisiert die Verfestigung umstrittener Praxen durch neuen Erlass
Nachdem bereits am 19.12.2018 das Ausführungsgesetz zum § 47 Abs. 1b AsylG in Kraft trat, mit dem die maximale Unterbringungsdauer in Landeseinrichtungen für bestimmte Personengruppen auf 24 Monate erhöht wurde, veröffentlichtdas Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen nun den entsprechenden Erlass vom 16.07.2019 zur Umsetzung dieses Gesetzes.
Mit dem Erlass geht NRW in einigen Punkten über den bundesgesetzlichen Rahmen hinaus.
So wird die ohnehin umstrittene Anwendung von beschleunigten Verfahren bei Antragsteller*innen aus Georgien analog zu § 30a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, nunmehr auch auf Asylsuchende aus Armenien und Aserbaidschan ausgeweitet. Grundlage hierfür ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Land NRW und dem BAMF, die bereits in 2018 unterzeichnet wurde. Dabei hat der Gesetzgeber die Fälle der Anwendung des beschleunigten Verfahrens aus gutem Grund abschließend geregelt. In beschleunigten Verfahren trifft das BAMF innerhalb einer Woche die Entscheidung über einen Asylantrag. Betroffene Asylsuchende haben zumeist keine Möglichkeit, sich auf die Anhörung vorzubereiten, besonderen Schutzbedarf geltend zu machen oder relevante Unterlagen einzureichen. Dadurch werden ihre Asylanträge zumeist als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt und sie können in der Folge bis zu 24 Monaten in Landesaufnahmeeinrichtungen wohnverpflichtet werden.