| Kommunale Unterbringungskonzepte Gebühren der Unterbringung
Zum Teil erheben Kommunen hohe Nutzungsgebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften (GUn). Flüchtlinge sind zur (Mit-)Zahlung ihrer Unterkunftskosten verpflichtet, wenn sie ein eigenes Einkommen haben (sog. Selbstzahlerinnen). Viele Selbstzahlerinnen sind auf die Gemeinschaftsunterkünfte angewiesen, da sie auf dem Wohnungsmarkt keine bezahlbare Wohnung finden. Die Höhe der Nutzungsgebühr richtet sich dabei häufig nicht nach der Belegung, dem Zustand des Wohnraums oder der zur Verfügung stehenden Quadratmeterzahl, sondern wird pauschal pro Person festgesetzt.
Dabei sind die Kosten teilweise (deutlich) höher als für eine reguläre Wohnung mit ortsüblicher Miete. Das liegt daran, dass viele Kommunen für die Berechnung sämtliche mit der Unterbringung verbundene Kosten (bspw. für einen Sicherheitsdienst, die soziale Betreuung, die Hausmeisterin, Instandhaltungskosten und/oder weitere Posten) zugrunde legen. Es gibt aber auch Gebührenordnungen, die für Kinder und Jugendliche oder bei nur geringem Einkommen reduzierte Gebühren vorsehen. Auch wird mancherorts die genutzte Wohnfläche für die Gebührenberechnung zugrunde gelegt, was insbesondere für Familien meist geringere Gebühren bedeutet, als die Berechnung pro Person.
Hier finden Sie Beispiele für besonders hohe Nutzungsgebühren, die in jüngerer Vergangenheit auch noch einmal deutlich erhöht wurden:
Beispiel: Hörstel
2. Änderungssatzung der Stadt Hörstel zur Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge in der Stadt Hörstel vom 18.12.2024, in Kraft getreten am 01.01.2025.
Mit der Verabschiedung der Änderungssatzung wurden die Nutzungsgebühren deutlich erhöht. Laut Benutzungs- und Gebührensatzung wird In Hörstel die Gebühr pauschal pro Person erhoben, unabhängig vom Umfang der genutzten Wohnfläche oder dem jeweiligen Wohnstandard der Unterkunft. Auch Kosten für einen Sicherheitsdienst werden in die Gebührenberechnung miteinbezogen. Pro Person wird nun die Zahlung einer Gebühr von 386,70 € inkl. Neben-, Heiz- und Stromkosten fällig (Erhöhung um 76,87 €). Weitere Personen einer Bedarfsgemeinschaft müssen zwar nur einen ermäßigten Betrag zahlen. Auch für diese wurden aber gegenüber der vorherigen Satzung die Gebühren deutlich erhöht. So muss bspw. eine Familie bestehend aus 3 Personen insgesamt 850,74 € an Gebühren entrichten, eine 5-köpfige Familie 1.160,10 €. Die Gebühren liegen nun um 169,12 € bzw. 230,62 € höher, als auf Grundlage der bisherigen Satzung.
Beispiel: Wadersloh
Satzung für Übergangswohnheime der Gemeinde Wadersloh vom 17.12.2024, in Kraft getreten am 01.02.2025
Die Nutzungsgebühr wird pauschal pro Person erhoben, unabhängig vom Umfang der genutzten Wohnfläche oder dem jeweiligen Wohnstandard. Die Pauschale beträgt laut aktueller Satzung 330,00 € pro Person inkl. Neben-, Heiz- und Stromkosten. Gegenüber der Satzung für Übergangswohnheime vom 22.06.2020 wurde die Gebühr um knapp 90 € erhöht. Bei Familien ab 4 Personen kann „im Einzelfall“ auf einen Teil der Nutzungsgebühr verzichtet werden. Für Personen in einer betrieblichen Ausbildung wird die Gebühr halbiert.
Hier finden Sie ein Beispiel für gestaffelte Gebühren, je nach Höhe des Erwerbseinkommens.
Beispiel: Bochum
Auszug aus der Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der Wohnunterkünfte der Stadt Bochum von Aussiedlern, Flüchtlingen, Zuwanderern sowie von Obdach-/Wohnungslosigkeit betroffenen Personen (Gebührensatzung Wohnunterkünfte) vom 23. Mai 2017:
Die Höhe der Benutzungsgebühr beträgt 215,00 € monatlich pro Nutzerin/Nutzer.
Auf Antrag gelten für Personen, welche die Benutzungsgebühr vollständig aus eigenem Einkommen aufzubringen haben (Selbstzahler), folgende Regelungen:
Wenn das Einkommen der Nutzerin/des Nutzers lediglich
a) bis zu 25 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf nach SGB XII liegt, dann
beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 80,00 Euro,
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b) bis zu 30 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf nach dem SGB XII liegt,
dann beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 100,00 Euro,
c) bis zu 40 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf nach dem SGB XII liegt,
dann beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 130,00 Euro,
d) bis zu 50 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf nach dem SGB XII liegt,
dann beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 160,00 Euro,
e) bis zu 60 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf nach dem SGB XII liegt,
dann beträgt die monatliche Benutzungsgebühr 190,00 Euro
pro Nutzerin/Nutzer.
Sollte das Einkommen mehr als 60 v.H. über dem jeweils aktuellen Regelbedarf
nach dem SGB XII liegen, ist die volle Benutzungsgebühr von monatlich 215,00 Euro
pro Nutzerin/Nutzer zu zahlen.