| Rechtliche Grundlagen und Situation in den Kommunen Möglichkeiten eines rechtlichen Vorgehens gegen Gebührensatzungen und -bescheide
Normenkontrollverfahren
Eine kommunale Gebührensatzung kann in NRW mittels eines Normenkontrollverfahrens angegriffen werden (§ 109a JustG NRW, § 47 VwGO), wenn die Antragstellerin geltend macht, durch diesen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens muss innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung eingereicht werden. Zuständig ist in NRW das Oberverwaltungsgericht in Münster. Bspw. können Zweifel an der Nichteinhaltung des Äquivalenzprinzips, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes oder des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes Basis für einen entsprechenden Antrag sein. So können etwa folgende Fragestellungen für ein Normenkontrollverfahren von Bedeutung sein:
Äquivalenzprinzip: Steht die Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung (bspw. in Größe oder Ausstattung der Unterkunft)?
Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz: Müssen alle Gebührenzahlerinnen bei etwa gleicher Nutzung auch Gebühren in vergleichbarer Höhe zahlen bzw. werden niedrigere Gebühren bei geringerem Nutzungsumfang veranschlagt (z. B. bei Kindern)?
Kostendeckungsprinzip: Hat die Kommune eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation vorgelegt?
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Wird das Kostendeckungsprinzip nur in einem Umfang herangezogen, durch den eine soziale Überforderung vermieden wird (ggf. über eine Härtefallregelung oder Gebührenreduktion je nach Höhe des Einkommens)? Oder wurden bspw. im Rahmen einer neuen Satzung die Gebühren stark erhöht und erreichen nun möglicherweise einen so hohen Wert, der die Betroffenen sozial überfordern könnten?
Zur Überprüfung einer neuen Gebührenordnung der Stadt Köln wurde ein Normenkontrollverfahren beantragt. Das Verfahren läuft derzeit noch. Einen Artikel dazu finden Sie hier.
Anfechtungsklage
Es gibt die Möglichkeit Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid einzulegen. Sofern dieser erfolglos ist, kann eine Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden (§ 42 VwGO). Mit der Klage wird beantragt, den erlassenen Gebührenbescheid aufzuheben oder abzuändern. Die hier erläuterten rechtlichen Schritte sind zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist für die in diesem Abschnitt genannten Schritte einen Monat. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, beträgt die Frist ein Jahr.