| International Schutzberechtigte EuGH: Verbesserung des subsidiären Schutzes
EuGH, 17.02.2009: „Wer subsidiären Schutz beantragt, braucht nicht notwendig zu beweisen, dass er in seinem Herkunftsland aufgrund seiner persönlichen Situation spezifisch bedroht ist.“ Dies entschied der Europäische Gerichtshof am 17.02.2009 (Rechtssache C-465/07) zur Auslegung des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG und verbessert damit laut Pro Asyl den Status vieler Bürgerkriegsflüchtlinge. Für die Feststellung, dass die betroffene Person einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist, kann nun auch ausnahmsweise der Grad der willkürlichen Gewalt im Herkunftsland genügen. In der Begründung weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei willkürlicher Gewalt nämlich nicht um ganz bestimmte Gewalteinwirkungen sondern um eine „Schadensgefahr allgemeinerer Art“ handele, deren Charakteristikum es sei, „dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann“.
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