| Dublin-Verordnung VG Frankfurt a.M.: Verfristung aufgrund verspäteter Registrierung des Asylantrages
Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (8 L 1288/15.F.A) vom 22. April 2015. Hierin wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet mit der Begründung, dass die Einleitung des Dublin-Überprüfungsverfahrens nicht mehr unverzüglich i.S. des Art. 23 Abs. 2 Dublin III und damit verfristet sei, wenn das BAMF nach Vorsprache des Antragstellers bei der für ihn zuständigen Erstaufnahmestelle aufgrund verspäteter Registrierung des Asylantrages mehr als zwei Monate warte, um eine Eurodac-Anfrage vorzunehmen. Eine daraufhin später ergehende Übernahmeerklärung des Mitgliedsstaates sei unwirksam.