| Asylbewerberleistungsgesetz Verhaltensbedingte Sanktionsnorm verfassungskonform
LSG Hamburg zur Kürzung von Leistungen für Asylbewerber. Quelle: www.lto.de.
Nach § 1a Nr. 2 AsylbLG können Asylbewerbern aus Gründen, die an ihr Verhalten anknüpfen, die Leistungen gekürzt werden. Unter den Landessozialgerichten der Länder ist die Verfassungskonformität dieser Regelung umstritten, seit das BVerfG die Leistungen für Asylbewerber generell für zu niedrig erklärt hat. Das LSG Hamburg hält die Norm für verfassungskonform, wie am Mittwoch bekannt wurde.
Nach der umstrittenen Norm können aufenthaltsrechtlich nur geduldeten beziehungsweise vollziehbar ausreisepflichtigen Personen und ihren Angehörigen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gekürzt werden. Etwa dann, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland aus Gründen, die sie zu vertreten haben, nicht beendet werden kann.
In dem Fall vor dem Landessozialgericht (LSG) Hamburg ging es um eine Frau, die lediglich eine aufenthaltsrechtliche Duldung besaß und keine Pass- oder Passersatzpapiere hatte. Trotz entsprechender Aufforderung hatte sie sich rund drei Jahre lang geweigert, an der Beschaffung solcher Papiere mitzuwirken. Die Behörden kürzten ihr deshalb die Leistungen nach dem AsylbLG um rund 40 Euro. Dies beanstandete der 4. Senat nun nicht (Beschl. v. 29.08.2013, Az. L 4 AY 5/13 B ER).
Dem stehe nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2012 die Leistungen für Asylbewerber für zu niedrig erklärt hatte (Urt. v. 18.07.2012, Az. 1 BvL 10/10 u. 1 BvL 2/11). Entscheidend sei, dass die Kürzung der Leistungen an ein Verhalten des Leistungsempfängers anknüpfe. Wie in allen vergleichbaren Sanktionsnormen gehe es auch hier darum, dass die Hilfsbedürftigkeit auf einem Verhalten des Leistungsempfängers beruhe und es diesem möglich und zumutbar ist, durch eine Verhaltensänderung die Notwendigkeit der Leistungserbringung zu vermeiden. Unter diesem Gesichtspunkt seien verhaltensbedingte Leistungsabsenkungen als Ausprägung des Sozialstaatsprinzips zu verstehen und im Fürsorgerecht grundsätzlich zulässig.