| Erlasse Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte
Erlass des MIK NRW vom 26. November 2013, aus dem hervorgeht, dass die Wohnsitzauflage bestehen bleibt für diejenigen, die mit Änderung des Gesetzes zum 1. Dezember 2013 künftig einen Aufenthaltstitel nach § 25, Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative AufenthG anstelle von § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erhalten.
Dies wird am 22. August 2014 nochmals bestätigt im Rundeerlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 16-39.01.01-2-13-042(2602): Erteilung von Wohnsitzauflagen bei international subsidiär Schutzberechtigten.
Quelle: recht.nrw.de.