| Landesaufnahmesystem in NRW Zentrale Unterbringungseinrichtungen (ZUE)
Im Anschluss an den Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgt der Transfer in eine Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) – ebenfalls eine Sammelunterkunft des Landes. Es gibt derzeit 29 Zentrale Unterbringungseinrichtungen in NRW, die jeweils für 160 bis 1.200 Personen ausgelegt sind.
Insgesamt stehen im Landesaufnahmesystem derzeit 24.310 Unterbringungsplätze zur Verfügung. Zur Belegungssituation wird dem Landtag regelmäßig ein Bericht des MKFFI zum „Sachstand zu Zugängen, Zuweisung, Unterbringung und Versorgung von geflüchteten Menschen in NRW“ (zuletzt vom 15.04.2024 mit Stand 31.03.2024) vorgelegt.
Die ZUEen liegen in der Zuständigkeit der jeweiligen Bezirksregierung. Für die Unterbringung und Versorgung der Schutzsuchenden werden privatgewerbliche oder gemeinnützige Betreuungsdienstleister beauftragt. Auch in den ZUEen ist jeweils eine unabhängige Asylverfahrensberatungsstelle angesiedelt, deren Kontaktdaten Sie in unserem Netzheft finden. Für ausländer- und passrechtliche Maßnahmen in den Aufnahmeeinrichtungen sind die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) zuständig.
In den ZUEen verbleiben Schutzsuchende bis zur Zuweisung oder Ausreise bzw. Abschiebung. Zugewiesene Personen werden aus den Zentralen Unterbringungseinrichtungen auf die Kommunen verteilt (Unterbringung in den Kommunen).
Zur Problematik eines verlängerten Aufenthalts in Landesaufnahmeeinrichtungen: Kritik und Politisches zur Landesunterbringung.
Manche ZUEen haben eine besondere Zweckbestimmung. Als sog. „Schwerpunkteinrichtungen“ werden zurzeit die Zentralen Unterbringungseinrichtungen in Bonn-Bad Godesberg, Hamm, Ibbenbüren, Möhnesee, Ratingen-Tiefenbroich und Viersen genutzt. Die Unterbringung in Schwerpunkteinrichtungen dient der effizienteren Umsetzung von Abschiebungen direkt aus den Landeseinrichtungen.
Im Zuge der Umsetzung des Landesgewaltschutzkonzepts (LSGK), das seit April 2017 gilt, werden bestimmte ZUEen zudem als Unterkünfte für besonders schutzbedürftige Personengruppen im Sinne von Art. 21 der EU-Aufnahmerichtlinie ausgewiesen.