| Aktuell, Abschiebungshaft, Dublin-Verordnung Beschluss des LG Paderborn: Abschiebungshaft rechtswidrig, da keine Fluchtgefahr nach Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren
Mit Beschluss vom 22.08.2024 (Az. 5 T 155/24) hat das Landgericht Paderborn die Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Abschiebungshaft in einem Fall festgestellt. Der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG setzt zwingend den Ablauf einer Ausreisefrist voraus. Damit kommt dieser Haftgrund in dem vorliegenden Fall, in welchem im Rahmen des Dublinverfahrens eine Abschiebungsanordnung erlassen worden ist, nicht zur Anwendung.
Den vollständigen Beschluss finden Sie hier.