| Aktuell, Dublin-Verordnung Fluchtgefahr im Dublinverfahren: Klarstellung des LG Paderborn
Am 22. August 2024 hat das Landgericht Paderborn (Az. 5 T 155/24) in einem wegweisenden Beschluss die Voraussetzungen für die Annahme von Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) präzisiert. Demnach ist es zwingend erforderlich, dass eine Ausreisefrist abgelaufen ist, um Fluchtgefahr zu begründen.
Im Rahmen des Dublinverfahrens, das die Zuständigkeit für Asylanträge innerhalb der Europäischen Union regelt, wird jedoch in der Regel eine Abschiebungsanordnung erlassen. Dies hat zur Folge, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommen kann. Das Gericht weist zudem darauf hin, dass bereits unter dem alten Recht entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu dieser Thematik vorliegt, die die aktuelle Entscheidung untermauert.
Diese Klarstellung ist von großer Bedeutung für die rechtliche Praxis im Asylrecht und könnte weitreichende Auswirkungen auf die Behandlung von Asylsuchenden im Dublinverfahren haben.
Den vollständigen Beschluss finden Sie hier.