| Aktuell, Ukraine, Langfristiger Aufenthalt Schreiben des BMI mit Hinweisen zur Umsetzung des § 24 AufenthG

Mit diesem BMI-Länderrundschreiben vom 14. April 2022 gibt das Bundesinnenministerium (BMI) unter Bezugnahme auf sein Rundschreiben vom 14. März 2022 (s. weiter unten) ergänzende Hinweise zu folgenden für die Umsetzung wesentlichen Punkten:

  1. Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses
  2. Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses
  3. Sonstige ukrainische Staatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses
  4. Sonstige nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses
  5. Zeitpunkt der Ausreise aus der Ukraine und Einreise in das Bundesgebiet
  6. Familiennachzug und mitgliedstaatenübergreifende Familienzusammenführung
  7. Ausschluss vorübergehenden Schutzes
  8. Verwaltungsverfahren
  9. Verhältnis des Asylverfahrens zur Titelerteilung nach § 24 AufenthG
  10. Umgang mit Personen, die in der Ukraine ein laufendes Asylverfahren haben
  11. Zugang zum Integrationskurs
  12. Verzicht auf Belehrung nach der Dublin-III-Verordnung

 


 

BMI-Schreiben vom 14.03.2022 mit ersten Hinweisen zur Ausführung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nach § 24 AufenthG:

1. Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses

Der vorübergehende Schutz gilt für folgende Personen:
a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen.

Die genannten Personen sind dann schutzberechtigt, wenn sie am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden (siehe hierzu auch unter Ziffer 5.)

2. Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses

Nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses sind auch Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anspruchsberechtigt, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

3. Sonstige nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses

Die Mitgliedstaaten können sonstigen Staatenlosen und nicht-ukrainischen Staatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, ebenfalls Schutz gewähren.

4. Sonstige ukrainische Staatsangehörige nach Artikel 2 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses

Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen.

5. Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet

Hierzu sieht § 24 AufenthG keine Beschränkung vor.

6. Familiennachzug und mitgliedstaatenübergreifende Familienzusammenführung

Sofern Familienmitgliedern ein eigener Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zusteht (siehe oben unter 1.), sind die Familiennachzugsvorschriften nicht anzuwenden.

7. Ausschluss vorübergehenden Schutzes

Die Gewährung vorübergehenden Schutzes ist nach § 24 Absatz 2 AufenthG – in Umsetzung von Artikel 28 der Richtlinie - ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) oder des § 60 Absatz 8 Satz 1 AufenthG vorliegen. In diesen Fällen ist die Aufenthaltserlaubnis zu versagen.

8. Verwaltungsverfahren

8.1. Antrag und Registrierung

8.2. Aufenthaltstitelwahl und Wechsel des Aufenthaltsstatus

8.3. Art und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels; Fiktionsbescheinigung; Reiseausweis für Ausländer; Ausweisersatz

8.4. Belehrung

8.5. Arbeitsmarktzugang

9. Verhältnis des Asylverfahrens zur Titelerteilung nach § 24 AufenthG

10. Zugang zum Integrationskurs

11. Verzicht auf Belehrung nach der Dublin-III-Verordnung

 

Das BMI-Schreiben finden Sie hier.

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Mit dem Ehrenamtspreis möchte der Flüchtlingsrat NRW das ehrenamtliche Engagement von in der Flüchtlingshilfe aktiven Initiativen und Einzelpersonen in NRW ehren und diese in ihrer Arbeit stärken.

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Kooperations- und Fördermöglichkeiten für flüchtlingspolitische Veranstaltungen und Projekte

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Neues Webforum "Flüchtlinge in Landesaufnahmeeinrichtungen in NRW (WFL.NRW)" jetzt online!
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