| Aufenthaltsgestattung und Duldung VGH Bayern: Unrechtmäßige Abschiebung einer Ukrainerin in Ausbildung zur Altenpflegerin
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.07.2018 (AZ: 19 CE 18.1495) den Freistaat Bayern verpflichtet, einer ukrainischen Altenpflegeschülerin, die am 17.07.2018 in ihr Herkunftsland abgeschoben wurde, eine kostenfreie Wiedereinreisemöglichkeit zu ermöglichen. Laut des Beschlusses hat die Auszubildende der Altenpflege einen Anspruch, die von ihr im September 2016 begonnene Altenpflegeausbildung fortsetzen zu dürfen. Die Klägerin hatte zuvor Beschwerde gegen den vorangegangenen Abschiebungsbeschluss eingelegt sowie einen Eilantrag gestellt um eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erlangen. Der VGH stellte fest, dass der Klägerin entgegen dem Vorbringen der beklagten Ausländerbehörde eine Ausbildungsduldung erteilt worden war. Auch im Falle einer möglicherweise rechtswidrigen Erteilung, sieht das Gericht keinen Grund zur Rücknahme der Ausbildungsduldung und stellte fest, dass die Ausbildung einer „qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf“ gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 ff. AufenthG entspreche. Auch dem Ehemann der Auszubildenden und ihrer Tochter müsse in Bezug auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK eine Wiedereinreise zu denselben Bedingungen ermöglicht werden.
Den Beschluss des VGH Bayern finden Sie hier.