| Aufenthaltsgestattung und Duldung Weitreichender Ausschluss von Asylsuchenden und Geduldeten von Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Fachkräfte nach §§ 18a und 18b AufenthG
Kurz vor Inkrafttreten eines Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Fachkräfte nach §§ 18a und 18b AufenthG wurden durch eine Änderung des Bundesvetriebenengesetzes noch gravierende Beschränkungen des Anspruchs beschlossen und am Abend des 16.11.2023 verabschiedet.
Insbesondere wird
- die Erteilung von § 18a/b während des Asylverfahrens ausgeschlossen, außer mit Zustimmung der obersten Landesbehörden und bei wichtigen Interessen der BRD (Änderung § 10 Abs. 1 AufenthG)
- die Erteilung von § 18a/b und 19c gesetzlich ausgeschlossen, wenn Asylantrag abgelehnt wurde. Bei Rücknahme des Asylantrags ist die Erteilung nur möglich, wnen die Einreise vor dem 29. März 2023 erfolgte (§ 10 Abs. 3 AufenthG).
Personen, die sich im Asylverfahren befinden oder deren Asylantrag abgelehnt wurde, sind damit nun weitgehend von der Neuregelung von §§ 18a und 18b AufenthG ausgeschlossen.
Den Änderungsantrag zum Gesetz finden Sie hier.