| Aktuell, Asylbewerberleistungen und Sozialleistungen Urteil des Sozialgerichts Köln: Übernahme der Kosten zur Passbeschaffung
Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.05.2022.
Passbeschaffungskosten für einen zugewanderten Menschen sind nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen, wenn das Jobcenter die Vorlage des Passes zur Leistungsvoraussetzung macht.
Das Sozialgericht Köln hat einen neuen Anlauf zum Thema Passbeschaffungskosten gemacht und bestimmt, dass die Kosten für einen nicht-deutschen Pass nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis zu übernehmen sind. Zumindest dann, wenn das Jobcenter die Vorlage des Passes zur Leistungsvoraussetzung macht, was ungefähr in jedem Fall so sein dürfte (SG Köln vom 17. Mai 2022 - S 15 AS 4356/19).
Quelle: Newsletter von Harald Thomé
Das Urteil gibt es hier zum Download.